Versäumter Unterricht kann dazu führen, dass eine Leistung nicht bewertet werden kann. In der Oberstufe hat das unmittelbare Folgen: in der Einführungsphase für die Versetzung, in der Qualifikationsphase für die Zulassung zur Abiturprüfung.
Krank melden
Melden Sie sich, sobald es geht, spätestens nach dem dritten Fehltag; ab dem vierten Tag brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung. An wen die Meldung geht und in welcher Form, steht im Dokument Ihres Jahrgangs.
Das Entschuldigungsheft
Jede Schülerin und jeder Schüler führt ein Entschuldigungsheft in Papierform; parallel erfassen die Lehrkräfte die Fehlzeiten digital. Beides muss zusammenpassen.
Beantragt wird mit dem Formular unten, und zwar digital. Füllen Sie es am Bildschirm aus, unterschreiben Sie und senden Sie es an oberstufe@gaw-iserv.de. Wer am Bildschirm nicht unterschreiben kann, druckt es aus, unterschreibt und sendet ein Foto an dieselbe Adresse. Von dort geht der Antrag an die Stelle, die entscheidet: eine einzelne Stunde die Fachlehrkraft, ein bis drei Tage die Klassenlehrkraft im Jahrgang 11 und die Jahrgangsleitung in den Jahrgängen 12 und 13, alles darüber sowie die Tage unmittelbar vor und nach den Ferien die Schulleitung.
In die hellen Felder wird getippt, in die gestrichelten Kästen wird unterschrieben. Öffnen Sie das Formular in einer App, die beides kann, etwa im Acrobat Reader oder in der Dateien-App, und füllen und unterschreiben Sie darin, bevor Sie es versenden. Auf dem Tablet geht die Unterschrift mit dem Stift.
Für planbare Termine, die sich nicht außerhalb der Unterrichtszeit legen lassen. Am Bildschirm ausfüllen, unterschreiben und digital einreichen.
QR-Code
Scannen, abfotografieren oder weitergeben: führt direkt zu dieser Datei.
Warum das schwer wiegt
Ein einzelnes unentschuldigtes Versäumnis, für das keine Ersatzleistung erbracht wird, bedeutet: In diesem Bereich liegt keine Leistung vor. Häufen sich solche Fälle, ist eine Bewertung des Halbjahres nicht mehr möglich; dann gilt der Unterricht in diesem Fach als mit „ungenügend“ abgeschlossen (VO-GO § 7 Abs. 4). Rechtlich ist das etwas anderes als eine schlechte Note:
- In der Einführungsphase wirkt sich ein solches Ergebnis auf die Versetzung in die Qualifikationsphase aus (VO-GO § 9). Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen gelten hier noch nicht.
- In der Qualifikationsphase ist damit die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt (VO-GO § 12 Abs. 4). Unter den eingebrachten Schulhalbjahresergebnissen darf kein einziges 0 Punkte betragen (AVO-GOBAK § 15 Abs. 2). Damit ist die Zulassung zur Abiturprüfung nicht möglich.
Hinzu kommen die Unterkurse, also Ergebnisse unter 05 Punkten. Wie viele davon zulässig sind, steht unter Gesamtqualifikation und Abitur.
Das vollständige Verfahren
Wie das Heft im Einzelnen geführt wird, wie eine Beurlaubung beantragt wird, wer sie genehmigt, was bei einer versäumten Klausur gilt und welche Fristen zu beachten sind, steht im Dokument Ihres Jahrgangs. Sie erhalten es zu Schuljahresbeginn im Formularpaket; es ist zugleich die Belehrung über die Folgen versäumten Unterrichts, deren Kenntnisnahme Sie auf der Lesebestätigung bestätigen.
Das vollständige Verfahren: Krankmeldung, Entschuldigungsheft, planbare Termine, Beurlaubung, versäumte Klausuren und die Folgen von 00 Punkten.
Nur mit Passwort. Sie erhalten es von der Jahrgangsleitung zu Schuljahresbeginn.
Das vollständige Verfahren: Krankmeldung, Entschuldigungsheft, planbare Termine, Beurlaubung, versäumte Klausuren und die Folgen von 00 Punkten.
Nur mit Passwort. Sie erhalten es von der Jahrgangsleitung zu Schuljahresbeginn.
Das vollständige Verfahren: Krankmeldung, Entschuldigungsheft, planbare Termine, Beurlaubung, versäumte Klausuren und die Folgen von 00 Punkten.
Nur mit Passwort. Sie erhalten es von der Jahrgangsleitung zu Schuljahresbeginn.
Wenn Sie uns erreichen möchten
oberstufe (at) gaw-iserv.de Diese Adresse erreicht die gesamte Oberstufenkoordination.
- Büro
- Räume 008B und 008C
- Sprechzeit
- auf Anfrage
Rechtsgrundlagen: VO-GO §§ 7, 9 und 12 mit den Ergänzenden Bestimmungen; AVO-GOBAK §§ 15 und 20.
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Stand dieser Seite: August 2026